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Archive for the ‘Hingespuckt & Aufgeschnappt’ Category

Wenn der Blogbetreiber des Homberger Schnappisten-Blogs von Fair-Play schreibt, muss man zweimal lesen.

Nachdem der Oberschnappist in seinem Blog sich künstlich über das Wahlplakat am Kirchplatz aufregen muß, folgen auch gleich die entsprechenden Kommentare, einer dümmer als der andere. Einer treibt es auf die Spitze – der Kommentarschreiber „Mirko“! Was hat der denn geraucht, um in seinem Kommentar derart unter die Gürtellinie zu gehen? Ist das einfach Dummheit oder steckt da auch Gewaltbereitschaft dahinter?

Übrigens, Horst Dieter Schlosser, Germanist und Mitglied der Gesellschaft für deutsche Sprache sowie Initiator der sprachkritischen Aktion „Unwort des Jahres“, bezeichnete den Begriff Wutbürger als „diffamierend“; dieser impliziere, dass die Triebfeder seines Handelns nichts als Wut sei, was das Engagement des Bürgers abwerte. Schließlich handele der Bürger wohlüberlegt, wenn er für seine Rechte einstehe und nicht aus blinder Wut heraus.

Hallo, es ist Wahlkampf und nicht nur am Kirchplatz hängt ein großes Banner, auch an anderen Ecken ist es recht bunt.

Nun nimmt der Oberschnappist, seines Zeichens fraktionsloser Stadtverordneter, Betonfacharbeiter und von den Grünen an die Luft gesetzt, auch gleich die Gelegenheit wahr, in abschätziger Art und Weise über den einzigen völlig parteiunabhängigen Bürgermeisterkandidaten herzuziehen.

Der Stadtmarketing-Geschäftsführer Dr. Richhardt, der angeblich für seinen Wahlkampf beurlaubt ist, nutzte auch das Marktkonzert für seinen Auftritt. Am Samstag begrüßte er die Konzertbesucher in seiner Funktion als Geschäftsführer des Stadtmarketingvereins. Er missbrauchte seine Stellung im Stadtmarketingverein, der mit Steuergeldern subventioniert wird, für seine Wahlwerbung.

Geht’s noch? Dr. Richhardt hat sich für die Zeit des Wahlkampfes beurlauben lassen. Damit verliert man nicht gleichzeitig seinen beruflichen Status.

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Man macht sich ja manchmal so seine Gedanken, wie manche Menschen zu ihrem Namen kommen und ist dann erstaunt was dabei herauskommt, so wie bei den Namen Schnappauf und Gammel.

Den Namen Schnappauf gibt es etwa 800-mal. Es muss wohl mal einen namensgebenden Vorfahren gegeben haben, der es darauf angelegt hatte, sich bei seinen Mitmenschen unbeliebt zu machen. Schnappauf ist ein sogenannter Satzname, also ein Name, der ursprünglich mal ein richtiger Satz war. Satznamen sind relativ selten, dazu gehören z.B. Dienegott, Bleibtreu, Nährdich, Lachnitt ‘lach nicht’, Thudichum, Springinsfeld, Kehrein, Flickenschild ‘flick den Schild’. Bei dem Namen Schnappauf muss man sich ein „Ich“ dazudenken, damit es ein vollständiger Satz wird: „Ich schnappe auf.“

Das mittelhochdeutsche Verb „snappen“ ist sehr vieldeutig. Ein Schnappauf kann ein Schwätzer sein, der alles, was er über andere aufschnappt, sofort – und in der Regel nicht zu deren Vorteil – weiterverbreitet.

Lesen Sie hier weiter,  was Namen über Ihre Träger manchmal aussagen.

Nomen est omen, wie der Lateiner zu sagen pflegt. Zu deutsch: Der Name ist ein Zeichen.

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Im Blog „Homberger-Hingucker“ des fraktionslosen Homberger Stadtverordneten Delf.Sch. veröffentlichte dieser in der Moderation zu einem Kommentar den persönlichen Namen einer Person:

1. Der Kommentar von Schnappwatch ist ein Beispiel für Inhalt und Stil, der Personen, die hinter dem Bürgermeister stehen und ihn unterstützen.

2. Der anonyme Autor seine Identität preisgibt.
Die Suchmaschine ixquick wirft zu dem Suchwort „Schnappwatch“ drei Fundstellen auf, für die Lothar Pflug verantwortlich zeichnet bzw. für die er bekannt ist.

Der Betreiber des Blogs, Delf Sch., wurde telefonisch aufgefordert, den persönlichen Namen aus dem Absatz 2 der Moderation zu entfernen. Das wurde von Delf Sch. abgelehnt.
Damit verstößt der fraktionslose Stadtverordnete Delf Sch. in seinem Blog „Homberg-Hingucker“ gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Auch wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist es heute gleichwohl in der allgemeinen Rechtsüberzeugung als Gewohnheitsrecht anerkannt, nachdem es erstmals 1954 vom Bundesgerichtshof und seitdem in einer Vielzahl von Urteilen in richterlicher Rechtsfortbildung als umfassender Persönlichkeitsschutz aus der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde und dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit abgeleitet wurde.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird verstanden als ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und wird auf Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich “für sich zu sein”, “sich selber zu gehören”, ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen.

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird von dem Blogbetreiber Delf S. mit Füssen getreten.

Als Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird das Recht des Einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht explizit geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Volkszählungs-Urteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entwickelt und versteht es als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Perönlichkeitsrechts.
© http://www.grundrechteschutz.de

Im Internet findet man z. B. unter dem Aktenzeichen Az 2C 57/10 ein Urteil das sich mit der Namensnennung im Internet befasst.

Den Blogbetreiber Delf Sch. scheint das wenig zu beeindrucken, denn den persönlichen Namen entfernt er nicht. Im Gegenteil:

In dem Telefonat mit dem Blogbetreiber Delf Sch. teilte dieser mit, dass das Gespräch mitgeschnitten wird.

Tja, Angela hat in Berlin ein Problem mit ihrem Handy, da hört Obama mit und in Homberg schneidet der fraktionslose Stadtverordnete und Blogbetreiber Delf Sch. mit. Am Telefon!

Das geht ja nun gar nicht!

Alles Weitere regelt § 201 StGB:

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
  3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt.Übrigens:  Delf Sch. ist fraktionsloser Stadtverordneter der Kreisstadt Homberg (Efze) und stv. Schiedsmann.

Da fragt man sich, wie sich das vereinbart mit dem Verständnis für Recht und Moral.

Auch wenn der Verlag von „Homberg aktuell“ sich dafür hergibt, für den Blog „Homberger-Hingucker“ Werbeanzeigen zu schalten, geben Sie diesem Blogbetreiber keine Plattform für seine polemischen, aggressiven, herabwürdigenden und zum großen Teil unzutreffenden Berichte, ignorieren Sie ihn einfach.

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Mit Hilfe von Geldzuwendungen der Blogleser will der sinnbefreite und fraktionslose Homberger Stadtverordnete seinen Blog „Homberger- Hingucker“ publik machen. Anscheinend brechen ihm die Besucher weg und/oder zusammen.

Nun schaltet der Blogbetreiber im Amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Homberg „Homberg aktuell“ Werbung, die seinen Blog bekannt machen soll, in dieser Werbung nennt er seinen Blog „Online Magazin“

Diesen Schmuddel-Blog „Online Magazin“ zu nennen ist schon abstrus.

Online- oder Elektronische Magazine sind Zeitschriften, die auf dem Weg der elektronischen Publikation – in der Regel als Netzpublikation veröffentlicht werden. Wie bei herkömmlichen Zeitschriften gehören auch zu einem elektronischen Magazin eine Online-Redaktion), ein Herausgeber (in der Regel ein Verlag, z. B. ein Online-Verlag) und Autoren.

Auf seiner Website fordert er die Leser auf: „Informieren Sie Ihre Nachbarn, Freunde, Bekannten und Arbeitskollegen über diese Informationsquelle“…

Ich denke mal, vergessen Sie das, denken Sie daran, Sie möchten noch länger da wohnen, wo Sie jetzt wohnen, machen Sie sich nicht unbeliebt bei Ihren Nachbarn, Freunden und Bekannten. Vergiften Sie nicht das Arbeitsklima an Ihrem Arbeitsplatz.

Es lohnt sich nicht!

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Hier drohte ja der „Homberger-Hingucker“ damit, im amtlichen Bekanntmachungsorgan „Homberg aktuell“ Werbung in eigener Sache zu schalten.

Mittlerweile ist die erste Werbung erschienen. Ich denke mal, der Verlag hat sich bestimmt etwas dabei gedacht die Werbung direkt über einem Hinweis auf eine Selbsthilfegruppe für Menschen mit psychischen Problemen zu plazieren.

Schauen Sie mal auf Seite 5 von „Homberg aktuell“ vom 17.Oktober 2013 nach.

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Hier droht der fraktionslose Homberger Stadtverordnete in seinem Blog „Homberger-Hingucker“, nun auch Werbung für seinen Blog im  Anzeigenblättchen „Homberg-aktuell“ zu machen.

Ob dem Verlag bewusst ist, dass er dadurch das Negativ-Image, das dieser Blog über Homberg verbreitet unterstützt, wage ich zu bezweifeln.

Eine Internet-Analyse der Blogseiten des Blogs „Homberger-Hingucker“ schliesst übrigens Bedenken bezüglich des Datenschutzes nicht völlig aus.

Mehr hier…. 

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