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Archive for Oktober 2013

Im Blog „Homberger-Hingucker“ des fraktionslosen Homberger Stadtverordneten Delf.Sch. veröffentlichte dieser in der Moderation zu einem Kommentar den persönlichen Namen einer Person:

1. Der Kommentar von Schnappwatch ist ein Beispiel für Inhalt und Stil, der Personen, die hinter dem Bürgermeister stehen und ihn unterstützen.

2. Der anonyme Autor seine Identität preisgibt.
Die Suchmaschine ixquick wirft zu dem Suchwort „Schnappwatch“ drei Fundstellen auf, für die Lothar Pflug verantwortlich zeichnet bzw. für die er bekannt ist.

Der Betreiber des Blogs, Delf Sch., wurde telefonisch aufgefordert, den persönlichen Namen aus dem Absatz 2 der Moderation zu entfernen. Das wurde von Delf Sch. abgelehnt.
Damit verstößt der fraktionslose Stadtverordnete Delf Sch. in seinem Blog „Homberg-Hingucker“ gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Auch wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist es heute gleichwohl in der allgemeinen Rechtsüberzeugung als Gewohnheitsrecht anerkannt, nachdem es erstmals 1954 vom Bundesgerichtshof und seitdem in einer Vielzahl von Urteilen in richterlicher Rechtsfortbildung als umfassender Persönlichkeitsschutz aus der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde und dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit abgeleitet wurde.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird verstanden als ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und wird auf Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich “für sich zu sein”, “sich selber zu gehören”, ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen.

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird von dem Blogbetreiber Delf S. mit Füssen getreten.

Als Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird das Recht des Einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht explizit geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Volkszählungs-Urteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entwickelt und versteht es als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Perönlichkeitsrechts.
© http://www.grundrechteschutz.de

Im Internet findet man z. B. unter dem Aktenzeichen Az 2C 57/10 ein Urteil das sich mit der Namensnennung im Internet befasst.

Den Blogbetreiber Delf Sch. scheint das wenig zu beeindrucken, denn den persönlichen Namen entfernt er nicht. Im Gegenteil:

In dem Telefonat mit dem Blogbetreiber Delf Sch. teilte dieser mit, dass das Gespräch mitgeschnitten wird.

Tja, Angela hat in Berlin ein Problem mit ihrem Handy, da hört Obama mit und in Homberg schneidet der fraktionslose Stadtverordnete und Blogbetreiber Delf Sch. mit. Am Telefon!

Das geht ja nun gar nicht!

Alles Weitere regelt § 201 StGB:

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
  3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt.Übrigens:  Delf Sch. ist fraktionsloser Stadtverordneter der Kreisstadt Homberg (Efze) und stv. Schiedsmann.

Da fragt man sich, wie sich das vereinbart mit dem Verständnis für Recht und Moral.

Auch wenn der Verlag von „Homberg aktuell“ sich dafür hergibt, für den Blog „Homberger-Hingucker“ Werbeanzeigen zu schalten, geben Sie diesem Blogbetreiber keine Plattform für seine polemischen, aggressiven, herabwürdigenden und zum großen Teil unzutreffenden Berichte, ignorieren Sie ihn einfach.

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Mit Hilfe von Geldzuwendungen der Blogleser will der sinnbefreite und fraktionslose Homberger Stadtverordnete seinen Blog „Homberger- Hingucker“ publik machen. Anscheinend brechen ihm die Besucher weg und/oder zusammen.

Nun schaltet der Blogbetreiber im Amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Homberg „Homberg aktuell“ Werbung, die seinen Blog bekannt machen soll, in dieser Werbung nennt er seinen Blog „Online Magazin“

Diesen Schmuddel-Blog „Online Magazin“ zu nennen ist schon abstrus.

Online- oder Elektronische Magazine sind Zeitschriften, die auf dem Weg der elektronischen Publikation – in der Regel als Netzpublikation veröffentlicht werden. Wie bei herkömmlichen Zeitschriften gehören auch zu einem elektronischen Magazin eine Online-Redaktion), ein Herausgeber (in der Regel ein Verlag, z. B. ein Online-Verlag) und Autoren.

Auf seiner Website fordert er die Leser auf: „Informieren Sie Ihre Nachbarn, Freunde, Bekannten und Arbeitskollegen über diese Informationsquelle“…

Ich denke mal, vergessen Sie das, denken Sie daran, Sie möchten noch länger da wohnen, wo Sie jetzt wohnen, machen Sie sich nicht unbeliebt bei Ihren Nachbarn, Freunden und Bekannten. Vergiften Sie nicht das Arbeitsklima an Ihrem Arbeitsplatz.

Es lohnt sich nicht!

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Hier drohte ja der „Homberger-Hingucker“ damit, im amtlichen Bekanntmachungsorgan „Homberg aktuell“ Werbung in eigener Sache zu schalten.

Mittlerweile ist die erste Werbung erschienen. Ich denke mal, der Verlag hat sich bestimmt etwas dabei gedacht die Werbung direkt über einem Hinweis auf eine Selbsthilfegruppe für Menschen mit psychischen Problemen zu plazieren.

Schauen Sie mal auf Seite 5 von „Homberg aktuell“ vom 17.Oktober 2013 nach.

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Hier droht der fraktionslose Homberger Stadtverordnete in seinem Blog „Homberger-Hingucker“, nun auch Werbung für seinen Blog im  Anzeigenblättchen „Homberg-aktuell“ zu machen.

Ob dem Verlag bewusst ist, dass er dadurch das Negativ-Image, das dieser Blog über Homberg verbreitet unterstützt, wage ich zu bezweifeln.

Eine Internet-Analyse der Blogseiten des Blogs „Homberger-Hingucker“ schliesst übrigens Bedenken bezüglich des Datenschutzes nicht völlig aus.

Mehr hier…. 

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